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  EUROPAWAHL 2004

Grundlagen: Das Europäische Parlament

Zwischen dem 7. und 10. Juni 1979 wählten die Bürger der damals neun Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zum ersten Mal in der Geschichte der Europäischen Union ihre Abgeordneten des Europäischen Parlaments in direkter Wahl.

Hier sollen nun die Stationen dargestellt werden, die das Europäische Parlament und die Europäischen Parteien, sowie deren Fraktionen im Europäischen Parlament, seit dem durchlaufen haben:


Geschichte des Europäischen Parlaments

Als zwischen dem 7. und 10. Juni 1979 die Bürger der Europäischen Gemeinschaft erstmals die 410 Abgeordneten für ein gemeinsames Parlament wählten, erreichte die Wahlbeteiligung einen Spitzenwert, der seit dem nicht mehr erlangt wurde. Im Schnitt gingen 63% der Bürger der neun Mitgliedstaaten zur Wahl, in Deutschland sogar über 65%.
Bis zu diesem Zeitpunkt lag die Ernennung der Abgeordneten für das Europäische Parlament in der Hand der Mitgliedstaaten und die Abgeordneten aus den nationalen Parlamenten übten ihre Funktion in Form eines doppelten Mandats aus.

Allerdings gab es auch vor der ersten Europawahl ein Europäisches Parlament.

  • So kamen 1952 78 Abgeordnete aus den sechs Mitgliedstaaten der kurz zuvor gegründeten Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in der "Gemeinsamen Versammlung der EGKS" zusammen. Sie wurden von den nationalen Parlamenten ernannt und sollten die EGKS beratend unterstützen - eine gesetzgeberische Befugnis stand ihnen jedoch nicht zu. Ihre Aufgabe bezog sich lediglich darauf, den Prozess der wirtschaftlichen Harmonisierung in Europa zu begleiten.

  • 1958 änderte die Versammlung ihren Namen selbstbewusst in "Europäisches Parlament". Dieses umfasste inzwischen 142 Abgeordnete und war neben der EGKS nun auch für die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) zuständig. Ausgeweitete Kompetenzen bezüglich der Gesetzgebung hatte das Parlament jedoch immer noch nicht.

  • Dies änderte sich erst 1971, als die Europäische Gemeinschaft ein EU-Eigenmittelsystem einführte und das Parlament den EG-Haushalt ab 1975 verabschieden konnte. Diese Kompetenz des Budgetrechts ist bis heute eine der zentralen Aufgaben des Europäischen Parlaments (Link zu Kapitel 1.2 Zusammensetzung, Aufgaben und Funktionen des Europäischen Parlaments).

  • Seit der ersten Europawahl 1979 und dem damit ersten direkt demokratisch legitimierten Parlament fordern die Abgeordneten eine verstärkte Ausweitung ihrer Kompetenzen.

  • So erarbeitete eine Gruppe von Abgeordneten des Europäischen Parlaments unter dem Vorsitz des Italieners Altiero Spinelli in den 80er Jahren den Entwurf für eine Europäische Verfassung, der auch weitergehende Kompetenzen für das Parlament beinhaltete.

  • Diese wurden 1986 teilweise mit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) durchgesetzt (wie z.B. das Verfahren der Zusammenarbeit von Rat und Europäischem Parlament) und mit dem Vertrag von Maastricht (1993) (z.B durch das Mitentscheidungsverfahren) und dem 1999 in Kraft getretenen Amsterdamer Vertrag, sowie anderen außervertraglichen Regelungen (interinstitutionelle Abkommen zwischen den EU-Organen) ausgebaut. Heute ist das Parlament bei etwa drei Vierteln aller Gesetzesprojekte dem Europäischen Rat gleichgestellt, hat jedoch in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und in der Agrar-, Sozial-, Beschäftigungs-, und Handelspolitik der EG beschränkte Befugnisse.

Bereits vor den ersten Europawahlen von 1979 wurde die damalige EG das erste Mal erweitert. Damit entsandten nun auch Großbritannien, Dänemark und Irland ihre Abgeordneten ins Europäische Parlament. 1981 und 1986 zogen mit der nächsten Erweiterungsrunde zunächst die 24 Vertreter Griechenlands und dann ebenso viele Abgeordnete aus Portugal sowie 60 spanische gewählte Vertreter nach Straßburg. Mit den seit 1995 gewählten 21 Abgeordneten aus Österreich sowie den 22 Volksvertretern aus Schweden und 16 aus Finnland ist das Europäische Parlament inzwischen auf 626 Sitze angewachsen. Doch mit der Erweiterung der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 vollzogen wurde, wird auch dies demnächst Geschichte sein.

Weiterführende Links


Zusammensetzung, Aufgaben und Funktionen des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament ist die Vertretung der Völker der in der Europäischen Union zusammengeschlossenen Staaten. Es ist das einzige direkt gewählte und damit unmittelbar legitimierte Organ der Europäischen Union. Es besteht aus Abgeordneten aller Mitgliedstaaten, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl in den Nationalstaaten gewählt werden. Derzeit setzt sich das Europäische Parlament aus 626 Abgeordneten zusammen, wovon 99 Abgeordnete aus Deutschland stammen. Diese Regelung änderte sich jedoch mit der EU-Erweiterung am 1. Mai 2004. Bis zu den Europawahlen sitzen schon seit Ende 2003 162 Beobachter aus den neuen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament, verteilt nach den Vorgaben des Vertrags von Nizza, der die EU institutionell auf die Erweiterung vorbereitet hat.

Die Abgeordneten schließen sich im Europäischen Parlament je nach politischer Gesinnung zu multinationalen Fraktionen zusammen, die meistens in die komplette Infrastruktur eines internationalen Parteienverbundes eingebettet sind. Manche Fraktion gehört jedoch nicht einer derart organisierten europäischen Dachpartei an, sondern wird im Parlament ad hoc gebildet (z.B. die Vereinigte Europäische Linke).

Übersicht über die Zusammensetzung der vier Dachparteien

PDF-Download: Zusammensetzung der Dachparteien

Anders als in nationalen Parlamenten teilt sich das Europäische Parlament nicht in ein regierungsunterstützendes und ein oppositionelles Lager auf, da es keine europäische Regierung gibt, die das Parlament einsetzen und kontrollieren könnte. Dementsprechend sind auch die Aufgaben und Funktionen des Europäischen Parlaments nicht mit denen eines nationalen Parlaments vergleichbar. Die Aufgaben und Funktionen des Europäischen Parlaments gestalten sich wie folgt:

Rechtsetzungsfunktion

In den Römischen Verträgen von 1957, den in Rom unterzeichneten Abkommen über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft, besaß das Europäische Parlament keine Rechtsetzungsfunktion. Es galt: Die Kommission schlägt eine Gesetzesvorlage vor und der Rat entscheidet, nachdem das Parlament lediglich angehört wird. Rat und Kommission waren durch die Verträge demnach nicht dazu verpflichtet, vom Europäischen Parlament geäußerte Bedenken zu berücksichtigen. Auch wenn der Rat das Parlament in einigen wichtigen Politikfeldern nach wie vor übergehen kann, muss er die meisten Entscheidungen heute im Zusammenspiel mit dem Parlament fällen.

Im Verlauf des Europäischen Integrationsprozess erkämpfte sich das Europäische Parlament zunehmend Kompetenzen - aus Anhörung ist Mitgestaltung und Mitentscheidung geworden und in den meisten Bereichen kann gegen den Willen des Europäischen Parlaments kein Rechtsakt erlassen werden.

Haushaltsrecht

Gemeinsam mit dem Rat übt das Europäische Parlament die Entscheidungsbefugnis über den Haushalt aus. Erst dann, wenn der Präsident des Europäischen Parlaments den Haushaltsplan unterzeichnet, kann die EU über die finanziellen Mittel für das darauf folgende Jahr verfügen - momentan liegen diese bei 100 Milliarden Euro. Die Ausgaben der EU werden jedoch in zwei Gruppen mit unterschiedlicher Kompetenzzuteilung aufgeteilt:

1) Obligatorische Ausgaben
sind solche Ausgaben, die die Union aufbringen muss, um ihren internen und externen Vertragsverpflichtungen nachzukommen. Hierunter fallen v.a. die Ausgaben für den Agrarbereich, die 48 Prozent der Gesamtausgaben ausmachen. Handelt es sich um obligatorische Ausgaben hat der Rat das "letzte Wort".

2) Nichtobligatorische Ausgaben
bezeichnet die übrigen Ausgaben der Europäischen Union. Hierüber entscheidet alleine das Europäische Parlament.
Ist der Haushalt verabschiedet, hat das Europäische Parlament im neuen Jahr die Aufgabe, zu kontrollieren, ob die Geldmittel tatsächlich zweckgemäß ausgegeben worden sind. Zu diesem Zweck unterstehen ihm ein Haushalts- und ein Haushaltskontrollausschuss.

Kontrollrechte

Das Europäische Parlament übt über sämtliche Tätigkeiten der EU demokratische Kontrolle aus. Gegenüber der Kommission hat das Europäische Parlament ein unmittelbares Kontrollrecht - seit dem Maastrichter Vertrag muss es der Ernennung der Kommission zustimmen. Ebenso kann das Europäische Parlament durch einen Misstrauensantrag mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission zum Rücktritt zwingen.

Gegenüber dem Rat hat das Europäische Parlament zwar kein unmittelbares Kontrollrecht, jedoch das Recht auf Information und Anhörung.

Eine weitere Kontrollmöglichkeit besteht in der Klagemöglichkeit vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), wenn das Europäische Parlament seine Befugnisse durch die anderen Organe missachtet sieht.

Recht bei Außenbeziehungen

Nur mit Zustimmung des Europäischen Parlaments können völkerrechtliche Verträge der Europäischen Union bzw. der EG, wie Beitrittsbeschlüsse und Assoziierungsabkommen, in Kraft treten. Zu Fragen der Gemeinsamen Außen und Sicherheitspolitik (GASP) muss das Europäische Parlament angehört werden. Maßnahmen von Rat und Kommission müssen dem Europäischen Parlament vorgelegt werden.

Politikgestaltung

Durch Schwerpunktbildung versucht das Europäische Parlament zunehmend seine Vorstellung in den verschiedenen Politikfeldern stärker durchzusetzen.

Systemgestaltungsfunktion

Diese Funktion zielt auf die Weiterentwicklung der Europäischen Union. Als dem gewählten Vertretungsorgan der Bürgerinnen und Bürger kommt dem Europäischen Parlament eine zentrale Entscheidungsrolle zu.
Zudem ist das Europäische Parlament Sprachrohr der Wähler. Es artikuliert Wählerinteressen, fasst unterschiedliche Positionen zusammen und mobilisiert Bürgerinnen und Bürger für wichtige Anliegen. Diese entscheidende Funktion ist jedoch noch erheblich auszubauen, da das Europäische Parlament im Bereich Bürgernähe nach wie vor ein erhebliches Defizit aufweist.

Fehlende Regierungsfunktion

Das EP hat anders als in parlamentarischen Demokratien nicht die Möglichkeit, eine "Regierung" einzusetzen, indem es einen "Regierungschef" wählt. Auch nach dem Verfassungsentwurf des Konvents wird künftig der Europäische Rat und nicht das EP den Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten "unter Berücksichtigung der Wahlen zum Europäischen Parlament" und erst "im Anschluss an entsprechende Konsultationen" auswählen (Art. I-26 EVE), so dass das EP mehr Einfluss durch eine Art Vetorecht gewinnt. Anstatt dem Europäischen Rat bei der Auswahl des Kandidaten ein Vorschlagsrecht im Lichte der Wahlergebnisse einzuräumen, sollte dieser aber zunächst vom EP gewählt und daraufhin vom Europäischen Rat bestätigt werden. Nur so können Legitimität und Machtbasis der Kommission und ihres Präsidenten gestärkt, die Personalisierung der Europapolitik gefördert und die Bedeutung der Europawahlen als Wahl- und Kontrollakt gefestigt werden.

Weiterführende Links


Der Stand der Dinge im Europäischen Parlament

Bei der letzten Europawahl 1999 kam es bundesweit zu einer Wahlbeteiligung von nur 45,2 Prozent. Das damals gewählte Europäische Parlament setzt sich derzeit aus sieben Fraktionen und 30 fraktionslosen Abgeordneten zusammen. Insgesamt entsenden 15 Mitgliedstaaten 626 Europaabgeordnete nach Straßburg. Doch schon bei den diesjährigen Wahlen werden es 732 Abgeordnete aus 25 Ländern sein. Der einstige Beschluss einer Höchstzahl von 700 Mitgliedern bei künftig 27 EU-Mitgliedstaaten wurde Ende 2000 im Zuge des Nizza-Vertrags auf 732 Sitze angehoben.

Obwohl diese maximale Auslastung eigentlich für eine Anzahl von 27 Mitgliedstaaten bestimmt war, werden nun schon bei der Wahl im Juni 2004 alle 732 Sitze unter den 25 Mitgliedern verteilt. Die neuen EU-Staaten werden gleich nach ihrem Beitritt am 1. Mai 2004 für die restlichen Wochen bis zur Wahl im Juni 2004 Abgeordnete in das EP entsenden, und zwar so viele, wie für die folgende Legislaturperiode vorgesehen. Die Anzahl der Abgeordneten wird dadurch vorübergehend über 732 steigen. Sollten bis zu den nächsten Wahlen im Jahr 2009 Bulgarien und Rumänien beitreten, würden ihre Parlamentssitze vorerst dazu addiert, womit 67 weitere Sitze im Europäischen Parlament geschafft werden müssten. Erst 2009 tritt dann die Regelung von 732 Abgeordneten für 27 Länder in Kraft, bis zur nächsten Erweiterung ...

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Weiterführende Links


   
           
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Aktualisiert am: 11.05.2004   Impressum | Design by [meteme.de]   Seite drucken | Seitenanfang