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P o s i t i o n

Licht und Schatten - eine Bilanz der Konventsergebnisse

Von Janis A. Emmanouilidis und Claus Giering - 20. Juni 2003


I. Bilanz der Konventsergebnisse

Das Rad der europäischen Integrationsgeschichte hat sich erneut gedreht Nach 16 Monaten harten Ringens ist es geschafft: Der Konvent hat seinen Entwurf einer Verfassung für die Europäische Union vorgelegt. In einem in sich geschlossenen Text ohne Optionen haben die 105 Konventsmitglieder und ihre Stellvertreter in vier Teilen und insgesamt 460 Artikeln versucht, die Europäische Union auf eine neue Stufe zu heben. Doch in vielerlei Hinsicht konnten die Defizite der bisherigen Vertragsentwicklung nicht behoben werden. Die undurchsichtige Struktur und die mangelhafte Lesbarkeit des Gesamttextes, die weit gehende Beibehaltung des Einstimmigkeitsprinzips in der Außen- und Sicherheitspolitik, das Vorschlagsrecht des Europäischen Rates bei der Auswahl des Kommissionspräsidenten oder die unzureichende Reform des Ministerrates konterkarieren die Bürgernähe und die Handlungsfähigkeit eines großen Europa. So wird die erweiterte Europäische Union ihr Potenzial nicht voll ausschöpfen können. Vor allem aber ist das Ergebnis den Bürgern kaum zu vermitteln - eine gemeinsame europäische Verfassungsidentität wird so nicht gefördert. Es ist kein vollendeter Verfassungstext, der in einfacher und abstrakter Form die Grundlagen der EU als Verfassungsgemeinschaft vermittelt.

Dennoch wurde einiges erreicht, was vor Jahresfrist noch unmöglich schien. Die Zusammenführung der bisherigen Verträge in einem Gesamtdokument, die Übernahme der Grundrechtscharta, die Ausdehnung der Mehrheitsentscheidungen im Ministerrat und die Festlegung des Mitentscheidungsrechts des Europaparlaments als Regelverfahren in der Gesetzgebung sind Glanzpunkte der Konventsarbeit. Diese und andere Fortschritte heben die bestehenden Verträge auf ein neues Niveau. Zurecht spricht der Entwurf selbst in den Schlussbestimmungen des Teils IV aber von einem "Vertrag über eine Verfassung".
In der Summe bedeuten die Konventsergebnisse jedoch einen signifikanten Schritt nach vorn. Sie gehen weit über das hinaus, was wohl eine Regierungskonferenz erreicht hätte und revidieren einige der größten Fehlentwicklungen des Vertrags von Nizza. Daher muss nun Sorge getragen werden, dass diese neue Stufe der Integration auch Verfassungswirklichkeit wird und in Kraft treten kann. Ohne die richtigen Weichenstellungen droht die Arbeit des Konvents in der Regierungskonferenz unterzugehen und als weitere Blaupause ins Archiv der Integrationsgeschichte eingestellt zu werden.

Die größten Fortschritte der Konventsvorschläge sind ...

  • die Neustrukturierung und die Zusammenführung der bisherigen Verträge in einem Gesamtdokument;

  • die Verleihung einer einheitlichen Rechtspersönlichkeit an die EU;

  • die Übernahme der Grundrechtscharta an herausgehobener Stelle als zweiter Teil des Verfassungsentwurfs;

  • die Einführung eines von den Staats- und Regierungschefs gewählten Präsidenten des Europäischen Rates, der Kontinuität, Sichtbarkeit und Kohärenz in der EU-Vertretung nach innen und außen bringt;

  • die ab 2009 geplante Verringerung der Anzahl der Kommissare, wodurch die Kommission auch mit 25 und mehr Mitgliedstaaten handlungsfähig bleibt und ihren Mitgliedern angemessene Aufgaben übertragen werden können;

  • die Einführung der Position eines EU-Außenministers;

  • die Einigung auf eine Solidaritätsklausel zur gegenseitigen Unterstützung im Falle von Terroranschlägen und Katastrophen;

  • die Anerkennung der Euro-Gruppe als eigenständiges Gremium, das seinen Vorsitz als "Mr. Euro" für zwei Jahre wählt;

  • die Festlegung der qualifizierten Mehrheit im Rat als Regelverfahren der Beschlussfassung sowie deren Vereinfachung ab 2009;

  • die Festlegung des Mitentscheidungsverfahrens als Regelverfahren in der Gesetzgebung.

Die größten Defizite der Konventsvorschläge sind ...

  • der schiere Umfang und die komplexe Struktur des Entwurfs sowie die zahlreichen Doppelungen und Überschneidungen zwischen den einzelnen Teilen, da sich dadurch die Lesbarkeit der Verfassung für den Bürger erschwert;

  • die Protokolle und Erklärungen zu den einzelnen Verfassungsteilen, da sie eine neue Unübersichtlichkeit schaffen und die Regierungskonferenz geradezu einladen, diese Form der Zusätze und Einschränkungen inflationär zu nutzen;

  • die unklare Trennung der konstitutionellen von den Ausführungs- und Detailbestimmungen und damit die vergebene Chance, letztere grundsätzlich auf der Grundlage eines weniger komplexen Verfahrens verändern zu können;

  • die weiterhin undurchsichtige Aufgabenverteilung zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten, da sich die Kompetenzsystematik in Teil I der Verfassung nicht im Aufbau des Teil III widerspiegelt, da jeweils eine andere Reihenfolge und Zuordnung der Aufgaben gewählt wurde;

  • die unzulängliche Festlegung der Arbeitsteilung zwischen dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem EU-Außenminister, da ohne eine klare Rollenverteilung der Einfluss, die Glaubwürdigkeit und die Sichtbarkeit Europas in der Welt geschwächt werden;

  • die fehlende Trennung in einen Gesetzgebungsrat sowie Formationen des Ministerrats mit rein exekutiven und koordinierenden Befugnissen, um so den Anforderungen an eine klare Gewaltenteilung gerecht zu werden;

  • das Vorschlagsrecht des Europäischen Rates bei der Auswahl des Kommissionspräsidenten, da dies die Bedeutung der Europawahlen für die Bürger konterkariert;

  • die nationalen Listen zur Auswahl der Kommissare, da der Kommissionspräsident so nicht unabhängig und eigenständig die Zusammensetzung seines Kollegiums bestimmen kann;

  • die Nicht-Einführung der Mehrheitsentscheidungen im Rat als Regelverfahren in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, in der Handelspolitik sowie bei Steuerfragen.

II. Analyse des Konventsentwurfs

Die Ergebnisse des Reformkonvents müssen sich an fünf Eckpunkten messen lassen: Das künftige europäische Grundlagendokument muss Identität stiften, das Aufgabenprofil der EU schärfen, politische Führung gewährleisten, die Handlungsfähigkeit eines großen Europa sichern sowie die Weiterentwicklung des Verfassungsvertrags ermöglichen.

1. Identität stiften

Das Projekt Europa den Bürgern wieder näher zu bringen, ist ein zentrales Ziel des laufenden Reformprozesses. Ein nachvollziehbares Grundlagendokument ist daher von größter Bedeutung für die Identifikation der Bürger mit dem politischen Europa. Der Konvent hat hier einige wichtige Entscheidungen getroffen. Dazu gehören vor allem

  • die Zusammenführung der bisherigen Verträge in einem Gesamtdokument;

  • die Verleihung einer einheitlichen Rechtspersönlichkeit an die EU;

  • die Übernahme der Grundrechtscharta in die Verfassung an herausgehobener Stelle als zweiter Teil der Verfassung;

  • die Einigung auf eine Solidaritätsklausel zur gegenseitigen Unterstützung im Falle von Terroranschlägen und Katastrophen.

Sprachlich und aufgrund eines komplexen strukturellen Aufbaus dürften die Bürger jedoch Schwierigkeiten haben, sich mit diesem Mega-Vertrag als ihre Verfassung zu identifizieren:

  • Es ist nicht gelungen, ein knappes und übersichtliches Verfassungsdokument zu erarbeiten. Der erste Teil ist nicht, wie von vielen vorgeschlagen, ausreichend, um dem Bürger ein geschlossenes Bild der EU als Verfassungsgemeinschaft zu vermitteln. Statt dessen erschließen sich die Rechte und Pflichten, die Ziele und Grenzen der Europäischen Union erst aus der Lektüre von 460 Artikeln.

  • Hinzu kommt, dass einige essenzielle Bestimmungen zur Rolle der nationalen Parlamente, zur Verhältnismäßigkeit und zur Subsidiarität, die nicht nur Einfluss auf die EU-Gesetzgebung haben, sondern gerade für die Bürger von großem Interesse wären, unnötigerweise in Protokolle ausgelagert wurden. Das öffnet Tür und Tor für die Regierungskonferenz, um weitere Bestimmungen und Relativierungen als Protokolle anzuhängen und so erneut ein undurchschaubares Dickicht an Vertragsbestimmungen zu schaffen.

  • Zudem ergeben sich durch die Aufnahme der Grundrechtscharta als Teil II der Verfassung vielfach Überschneidungen mit Bestimmungen des ersten Teils - vor allem in Bezug auf die Titel Grundrechte, Unionsbürgerschaft und demokratisches Leben. Im Ergebnis schränkt dies nicht nur die Übersichtlichkeit des Textes ein, vielmehr könnten von einander abweichende Formulierungen auch zu Auslegungsschwierigkeiten bei der Rechtsetzung und -sprechung führen.

2. Aufgabenprofil schärfen

Zu einem klaren Aufgabenprofil gehört eine eindeutige Arbeitsteilung. Vor allem muss die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der Union und der mitgliedstaatlichen Ebene das Spannungsfeld zwischen zentripetalen und zentrifugalen Kräften austarieren. Um künftigen Herausforderungen gerecht werden zu können, darf eine Kompetenzabgrenzung den Handlungsspielraum und die dynamische Entwicklungsfähigkeit der Union jedoch nicht übermäßig beschneiden.

  • In diesem Sinne ist es ein Fortschritt, dass nun im ersten Teil eine Kategorisierung der Kompetenzordnung vorgenommen wurde. Es wurde festgelegt, in welchen Politikfeldern die EU ausschließliche Befugnisse hat, welche Aufgaben sich die Union und die Mitgliedstaaten teilen und in welchen Bereichen die EU nur ergänzend oder unterstützend tätig werden darf. Für die Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik, die Außen- und Sicherheitspolitik, die Verteidigungspolitik sowie für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wurden Sonderregelungen getroffen.

  • Diese Aufstellung schafft per se mehr Klarheit über die Arbeitsteilung zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten. Doch kann sich daraus de facto eine Fortführung der nicht mehr sachgerechten Säulenstruktur ergeben, die sogar noch um eine Säule der offenen Koordinierung im Raum der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik ergänzt worden ist.

  • Die Aufgabenkategorien sind nicht in dem Maße klar abgegrenzt worden, dass damit eine dauerhafte und eindeutige Kompetenzverteilung vorliegt. Vielmehr sind weiterhin alle relevanten Bestimmungen, die klar benennen, wer in welchen Politikfeldern mit welchen Mitteln tätig werden darf, im dritten Teil der Verfassung geregelt. Es wurde also verpasst, prinzipielle Regelungen für die einzelnen Kategorien festzulegen, die die Reichweite und Tiefe des Unionshandelns ausreichend begrenzen. Das Prinzip der Einzelermächtigung, wonach sich die Kompetenzen der EU aus einer Übertragung der Mitgliedstaaten herleiten, ist weiter bestimmend und lässt die Kategorien im ersten Teil eher als Rhetorik denn als justiziables Verfassungsrecht erscheinen.

  • Zudem spiegelt sich die Systematik der Kompetenzzuordnung des ersten Verfassungsteils nicht im dritten Teil wider, da jeweils eine andere Reihenfolge und Zuordnung der Aufgaben der EU gewählt wurde. So finden sich beispielsweise die ausschließlichen und geteilten Kompetenzen im dritten Teil nicht entsprechend der Auflistung in Teil I wieder.

3. Führung gewährleisten

Die Handlungsfähigkeit einer auf 25 und mehr Staaten erweiterten Union wird maßgeblich von der Fähigkeit der politischen Führungsspitzen abhängen, strategische Vorgaben zu definieren und deren Umsetzung in konkrete Politik zu befördern. Das künftige Machtgefüge der EU muss den gemeinschaftlichen und zwischenstaatlichen Legitimationssträngen der Union als Verbund von Staaten und Bürgern gleichermaßen gerecht werden. Hier hat der Verfassungsentwurf einiges bewegt:

  • Positiv ist vor allem die Einführung eines von den Staats- und Regierungschefs gewählten Präsidenten des Europäischen Rates. Dieser soll die Sitzungen des Europäischen Rates vorbereiten, diese leiten und darüber Bericht erstatten sowie auf seiner Ebene - unbeschadet der Zuständigkeiten des Außenministers - die Vertretung der EU nach außen sicher stellen, was Kontinuität, Visibilität und Kohärenz in der EU-Vertretung nach innen und außen bringt.

  • Auch ist eine Stärkung des außenpolitischen Profils durch die Einrichtung der Position eines europäischen Außenministers mit Befugnissen erfolgt, die über die derzeitigen Möglichkeiten des Hohen Vertreters weit hinausgehen.

  • Ein echter Durchbruch ist die Verringerung der Anzahl der Kommissare. Auch wenn dies erst ab 2009 gilt, bleibt die Kommission dadurch mit 25 und mehr Mitgliedstaaten handlungsfähig und ihren Mitgliedern können angemessene Aufgaben übertragen werden.

  • Damit verbunden ist die Stärkung des Kommissionspräsidenten bei der Festlegung der internen Arbeitsteilung der Kommission, da er dadurch die Kommission nach sachgerechten Erwägungen und nicht nach nationalem Proporz gestalten kann. Er kann einzelne Kommissare auffordern, ihr Amt niederzulegen.

Doch wie schon in Amsterdam und Nizza haben sich die höchsten Hürden auf dem Weg zur Einigung bei der Anpassung der Führungsgremien befunden:

  • Der zu schwach geratene Präsident des Europäischen Rates droht zur Marionette zu werden. Ein für tatkräftige Persönlichkeiten letztlich unattraktiver Job ist für die Führung und Außendarstellung der EU kein Gewinn. Es sollte hier nicht um Symbolik, sondern um mehr Output-Effizienz im Europäischen Rat gehen. Und dies insbesondere dann, wenn die EU-Mitgliedstaaten nur auf der Grundlage eines Kompromisses auf allerhöchster politischer Ebene aktiv werden können.

  • Durch die anvisierte Umgestaltung kann es gerade in der Außenpolitik zu erheblichen Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem neuen Außenminister sowie zwischen diesen beiden und dem Kommissionspräsidenten kommen.

  • Der Außenminister hat zudem eine Zwitterrolle in der Kommission, die er potenziell auch zu Lasten der Kommission auslegen kann. Er hat die Möglichkeit, die gesamten außenpolitischen Ressourcen im Sinne des Europäischen Rates und nicht des Kommissionskollegiums zu nutzen. Die Kommission steht hier weiter in der Pflicht, ohne echten Einfluss auf die politische Zielsetzung und Führung zu haben.

  • Durch die nationalen Listen zur Auswahl der Kommissare wird der Kommissionspräsident in seinen Möglichkeiten beschränkt, unabhängig und eigenständig die Mitglieder und die Größe seines Kollegiums zu bestimmen.

  • Vor allem wird das Machtgleichgewicht zwischen den Institutionen dadurch in Frage gestellt, dass sowohl der Präsident des Europäischen Rates wie der Kommissionspräsident letztlich durch den Europäischen Rat eingesetzt werden. Anstatt dem Europäischen Rat bei der Auswahl des Kommissionspräsidenten ein Vorschlagsrecht einzuräumen, sollte der Kommissionspräsident vom Europäischen Parlament gewählt und daraufhin von den Staats- und Regierungschefs bestätigt werden. Nur so können die Legitimität und Machtbasis der Kommission und ihres Präsidenten gestärkt, die Personalisierung der Europapolitik gefördert und die Bedeutung der Europawahlen als Wahl- und Kontrollakt für die Bürger gefestigt werden.

4. Handlungsfähigkeit sichern

Die Handlungsfähigkeit der Union erfordert nicht nur politische Führung, sondern auch wirksame Mechanismen und Verfahrensweisen, um strategische Absichtserklärungen rasch und sachgerecht in die politische Wirklichkeit umzusetzen. Gemessen an dieser Forderung weisen die Vorschläge des Konvents in die richtige Richtung:

  • Der Umstand, dass künftig im normalen Gesetzgebungsverfahren Entscheidungen im Ministerrat in der Regel mit qualifizierter Mehrheit getroffen werden und das Europäische Parlament ein Mitentscheidungsrecht genießt, ist ein Erfolg. Ausnahmen, denen zur Folge Entscheidungen im Rat weiterhin einstimmig beschlossen werden, müssen künftig explizit aufgeführt werden. Im Ergebnis ergibt sich dadurch eine substanzielle Verbesserung der Handlungsfähigkeit in einer weiter wachsenden Union. Nicht zuletzt können dadurch inhaltlich unbegründete Tauschgeschäfte, wie die zwischen Milchquoten und Steuerfragen, tendenziell unterbunden werden.

  • Positiv zu beurteilen ist auch, dass künftig die neue Ratsformation "Allgemeine Angelegenheiten und Gesetzgebung" zusammen mit dem Europäischen Parlament die Gesetzgebung der EU vornimmt. Vor allem können dadurch in ihrer Wirkung gegensätzliche Entscheidungen unterschiedlicher Ratsformationen vermieden werden. Allerdings wäre nur eine explizite Trennung in einen Gesetzgebungsrat sowie Formationen des Ministerrats mit rein exekutiven und koordinierenden Befugnissen den Anforderungen an eine klare Gewaltenteilung gerecht geworden.

  • Überfällig war auch die Anerkennung der Euro-Gruppe als eigenständiges Gremium, das seinen Vorsitz als "Mr. Euro" für zwei Jahre wählt. Offen gehalten wurde dabei, ob dieser aus dem Kreise der Minister kommen oder eine externe Persönlichkeit sein soll.

  • Hervorzuheben ist auch die Regelung im Konventsentwurf, der zu Folge das Europäische Parlament auf der Ausgabenseite volle Haushaltsbefugnisse erhält und somit Haushalt, Gesetzgebung und Kontrolle in einem klaren Zwei-Kammer-System gebündelt werden.

  • Trotz dieser positiven Einschätzung können die Potenziale der EU natürlich solange nicht ausgeschöpft werden, wie immer noch zahlreiche zentrale Entscheidungen mit einem Vetorecht jedes einzelnen Mitgliedstaates versehen sind. Deshalb sollte es auch in der Nachbesserungsphase bis Mitte Juli darum gehen, noch möglichst viele Politikbereiche - vor allem in der GASP, in der Handelspolitik (Dienstleistungen und geistiges Eigentum) und in Steuerfragen - in das Verfahren der qualifizierten Mehrheitsentscheidung im Rat zu überführen. Die Beibehaltung der Einstimmigkeit in diesen Bereichen wird in einer EU-25-plus zu Blockaden führen, die gerade im Bereich der GASP letztlich nur durch den Ausweg der differenzierten Integration - gegebenenfalls auch außerhalb der Verträge - aufgelöst werden können.

5. Fähigkeit zur Weiterentwicklung ermöglichen

Entscheidend für die Beständigkeit der europäischen Verfassung wird ihre Fähigkeit sein, Dynamik und Stabilität dauerhaft in Einklang zu bringen. So muss die EU einerseits einen klar umrissenen Grundkonsens definieren, andererseits jedoch Neuerungen und institutionelle Anpassungen an veränderte Verhältnisse zulassen.

  • Besonders hervorzuheben ist in diesem Kontext der Umstand, dass der Verfassungsentwurf die in Amsterdam und Nizza eingeführten Grundlagen einer innerhalb des Vertragsrahmens möglichen flexiblen Integration spezifiziert und erweitert. Die vertraglichen Regelungen des Flexibilitätsinstruments der verstärkten Zusammenarbeit werden in einer übersichtlicheren Form zusammengeführt. Darüber hinaus werden im Bereich der gemeinsamen Verteidigungspolitik zwei neue Differenzierungsinstrumente eingeführt: Zum einen sieht der Verfassungsentwurf eine "strukturierte Zusammenarbeit" der Staaten vor, die anspruchsvolle Kriterien in Bezug auf ihre militärische Fähigkeiten, die noch nicht explizit benannt werden, erfüllen. Zum anderen besteht künftig die Möglichkeit einer "engeren Zusammenarbeit" auf dem Gebiet der gegenseitigen Verteidigung.

  • Zudem wurde sichergestellt, dass die Verfassung nach ihrem Inkrafttreten auch verändert werden kann. In diesem Punkt sieht der Konventsentwurf vor, dass künftige Verfassungsreformen von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden müssen. Sollte diese nach einer Frist von zwei Jahren nach der Unterzeichung von vier Fünftel der Mitgliedstaaten ratifiziert worden sein und in gewissen Mitgliedstaaten Ratifikationsschwierigkeiten auftreten, soll sich der Europäische Rat mit der Frage befassen. Hier fehlt eine Bestimmung, dass im Falle einer (mehrfachen) Ablehnung durch einzelne Staaten oder deren Bürger, diese ihre Mitgliedschaft nach dem neuen Austrittsverfahren, zur Disposition stellen müssen.

  • In historischer Perspektive ist sicherlich am dramatischsten, dass es nicht gelungen ist, alle konstitutionellen Bestimmungen in einem Dokument zusammen zu führen und im Gegenzug die Ausführungs- und Detailbestimmungen in gesonderter Form zu behandeln. Dadurch ist vor allem die Chance vertan worden, letztere grundsätzlich auf der Grundlage eines weniger komplexen Verfahrens verändern zu können. Statt dessen bleibt für die Revision der Gesamtverfassung mit ihren 460 Artikeln ein langwieriges Verfahren bestehen - ein Umstand, der sich in einer EU der 25 und mehr Mitgliedstaaten langfristig als äußerst kontraproduktiv erweisen könnte.

Einige Systemfehler sind bereits zu tief verankert, als dass sich daran noch etwas ändern ließe. Dies gilt vor allem für Umfang, Struktur und Revisionsmöglichkeiten der Gesamtverfassung. Der Konvent hat aber noch die Chance, einige Hürden zu nehmen, bevor sich die Verfassung in der Arena der Regierungskonferenz bewähren muss. Dort wird sich zeigen, ob der Rahmen der Verfassung stabil und in sich schlüssig genug ist, um den Änderungsdrang der nationalen Regierungen der Mitgliedstaaten als Gesamtkonzept überstehen zu können.

III. Vom Entwurf zur Realisierung

Doch bevor die Verfassung für die Bürger und Staaten der EU Geltung erlangt, muss sie eine Reihe von Nagelproben überstehen: Der Verfassungsentwurf des Konvents wurde den Staats- und Regierungschefs in Thessaloniki vorgelegt; bis Mitte Juli kann der Konvent noch letzte Hand anlegen; die im Herbst beginnende Regierungskonferenz wird alle Veränderungen des Status quo kritisch durchleuchten, bevor die Verfassung den Ratifikationsprozess in 25 Mitgliedstaaten durchlaufen muss; und letztlich müssen die Bürger die Verfassung als Grundlagendokument der Einheit Europas akzeptieren. Folgende Weichenstellungen werden daher über das weitere Schicksal des Verfassungsentwurfs entscheiden:

Erstens sollte der Konvent den zeitlichen Spielraum nutzen, um letzte Hand an die noch revidierbaren Schwachpunkte des Entwurfs zu legen. Dies betrifft vor allem die Straffung der Arbeitsweise des Ministerrates sowie die Abschaffung des Vetorechts, um Stillstand in einer EU mit 25 und mehr Mitgliedstaaten zu verhindern. Zudem sollte die Wahl des Kommissionspräsidenten vom Kopf auf die Füße gestellt werden. Das EP sollte den Kommissionspräsidenten wählen, der nur noch von den Staats- und Regierungschefs bestätigt wird.

Zweitens muss verhindert werden, dass die im Herbst 2003 beginnende Regierungskonferenz das Gesamtpaket aufschnürt und die bereits erreichten Fortschritte im Streit der nationalen Partikularinteressen zerrieben werden. Der Konventsentwurf sollte nicht nur ein Vorschlag, sondern die verbindliche Grundlage für die kommende Regierungskonferenz sein. Für die Regierungskonferenz sollte zudem ein fester Zeitplan und ein klarer Auftrag festgelegt werden.

Drittens muss bereits jetzt darüber nachgedacht werden, wie der Verfassungsvertrag den Bürgern nahe gebracht werden kann. Denn letztlich müssen die Bürger diesen als Identität stiftendes Dokument der Einheit Europas akzeptieren. Dazu ist eine langfristig angelegte Initiative nötig, um den Verfassungsvertrag auf europäischer, nationaler, regionaler und kommunaler Ebene in eine breite Öffentlichkeit zu tragen. Hier sind die Regierungen und vor allem die Konventsteilnehmer in der Pflicht - ihr Auftrag ist mit dem Ende der Beratungen in Brüssel noch nicht abgeschlossen. Nur so kann ein positiver Ausgang der notwendigen Referenden und Ratifikationsprozesse in den Mitgliedstaaten sichergestellt werden.


Projekt

Das Centrum für angewandte Politikforschung (C·A·P) begleitet gemeinsam mit der Bertelsmann Stiftung im Rahmen des Projektes Systemwandel in Europa die Arbeit des EU-Verfassungskonvents durch kritische Analysen und strategische Reformvorschläge. Die Anregungen werden dem Konvent und der Öffentlichkeit in einem eigens entwickelten Medium - dem Konvent-Spotlight - regelmäßig zur Verfügung gestellt. Alle bisherigen Ausgaben zum Download finden Sie unter: www.eu-reform.de.


Ansprechpartner

Janis A. Emmanouilidis
E-Mail: janis.emmanouilidis@lrz.uni-muenchen.de

Dr. Claus Giering
E-Mail: claus.giering@lrz.uni-muenchen.de

Centrum für angewandte Politikforschung (C·A·P)
Maria-Theresia-Str. 21
81675 München
Tel.: +49-89-2180-1300
Fax: +49-89-2180-1329


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